Veranstaltung: | 1. Landesmitgliederversammlung 2025, 22.-23.03.2025 in Flöha |
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Tagesordnungspunkt: | 3. Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesmitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 22.03.2025 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Bevollmächtigung gegenüber Banken und Kreditinstituten
Beschlusstext
Die Landesmitgliederversammlung beschließt folgende Änderung der Satzung in der
aktuellen Fassung vom 26. Oktober 2024:
§ 9 Abs. 6 wird wie folgend überarbeitet:
Alte Fassung: „Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind zeichnungsberechtigt.
Der Landesvorstand kann die*den Organisatorische Landesgeschäftsführer*in mit
einer begrenzten und einzelfallbezogenen Zeichnungsvollmacht ausstatten. Gegen
die Erteilung von Zeichnungsvollmachten für finanzwirksame Geschäftstätigkeiten
kann die*der Landesschatzmeister*in ein Veto einlegen.“
Neue Fassung: „Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind zeichnungsberechtigt.
Der Landesvorstand kann die*den Organisatorische*n Landesgeschäftsführer*in
und/oder die*den ausscheidende*n Landesschatzmeister*in mit einer zeitlich
begrenzten Zeichnungsvollmacht und/oder Bankvollmacht ausstatten. Gegen die
Erteilung von Zeichnungsvollmachten für finanzwirksame Geschäftstätigkeiten kann
die*der Landesschatzmeister*in ein Veto einlegen.“
Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz als Abs. 7 eingesetzt:
"Die*der Landesschatzmeister*in und die Politische Geschäftsführung sind für
alle Geschäftsbeziehungen mit Banken und Kreditinstituten zuständig, verfügungs-
und zeichnungsberechtigt. Bei der Beantragung und Löschung von Kontovollmachten
sind beide zusammen zeichnungsberechtigt. Es sind Kontozugänge für beide zu
beantragen. Per Beschluss kann der Landesvorstand diese Aufgabe und Berechtigung
von der Politischen Geschäftsführung auf ein anderes Mitglied des
Landesvorstandes übertragen.
Die Absätze 7 und 8 in der aktuellen Fassung werden zu den Absätzen 8 und 9.